2025 blieb fast jede siebte gültige Zweitstimme ohne Sitz im Bundestag, insgesamt 6,82 Millionen.1 Ohne Fünf-Prozent-Hürde gingen 86 der 630 Sitze an neun Parteien, die heute keinen haben, allen voran an BSW und FDP (eigene Berechnung, siehe Methode). Die Hürde sollte fallen, wie bei der Europawahl schon seit 2014. Ohne sie zählt jede Stimme gleich, und vier Sicherungen können Zersplitterung und Sonderrechte für einzelne Parteien verhindern.
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6,82 Millionen Stimmen ohne Sitz
Bei der Bundestagswahl 2025 bekamen 6.816.156 von 49.649.512 gültigen Zweitstimmen keinen Sitz im Bundestag, das sind 13,7 Prozent.1 Sitze erhalten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Bundeswahlgesetz nur Parteien mit mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen. Ohne Sitz blieben damit etwa so viele Zweitstimmen, wie in Niedersachsen und Schleswig-Holstein zusammen gültig abgegeben wurden (5,02 und 1,88 Millionen).2
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Die Stimmen ohne Sitz übertreffen sogar alle gültigen Stimmen der schwedischen Reichstagswahl 2026 (6,77 Millionen).3 Sie sind etwa doppelt so viele wie die gültigen Stimmen der norwegischen Stortingswahl 2025 (3,22 Millionen)4 oder der dänischen Folketingswahl 2026 (3,57 Millionen).5 Selbst gegenüber den 10,57 Millionen gültigen Stimmen der niederländischen Kammerwahl 2025 sind es knapp zwei Drittel.6 Allein mit den deutschen Stimmen ohne Sitz ließe sich in Schweden, Norwegen oder Dänemark ein ganzes Parlament wählen.
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Hinter jeder gültigen Stimme steht ein mündiger Mensch. Deshalb zählt nicht nur der Prozentsatz, sondern wie viele Menschen eine Partei für die Hürde überzeugen muss.
| Land | Hürde | Gültige Stimmen der letzten Wahl | Stimmen für die Hürde |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 5 % bundesweit | 49,65 Mio. (2025) | 2,48 Mio. |
| Schweden | 4 % landesweit oder 12 % in einem Wahlkreis | 6,77 Mio. (2026) | 271.000 |
| Norwegen | 4 % für die Ausgleichsmandate | 3,22 Mio. (2025) | 129.000 |
| Dänemark | 2 % für die Zusatzmandate oder ein Wahlkreismandat | 3,57 Mio. (2026) | 71.000 |
| Niederlande | keine formale Hürde, ein Sitz von 150 (0,67 %) | 10,57 Mio. (2025) | 70.000 |
Quellen: Bundeswahlleiterin1, Valmyndigheten und SVT3, Sveriges riksdag7, Statistisk sentralbyrå4, Store norske leksikon8, Danmarks Statistik5, Kiesraad6; die letzte Spalte ist eigene Berechnung.
Die deutsche Hürde liegt damit gut neunmal so hoch wie die schwedische und rund 35-mal so hoch wie die dänische oder die Stimmenzahl für einen Sitz in den Niederlanden.
Auch in diesen Ländern bleiben Stimmen ohne Sitz, aber viel weniger.
| Land | Stimmen ohne Sitz | Anteil an den gültigen Stimmen |
|---|---|---|
| Deutschland (2025) | 6.816.156 | 13,7 % |
| Niederlande (2025) | 150.399 | 1,4 % |
| Norwegen (2025) | 138.606 | 4,3 % |
| Schweden (2026) | 107.199 | 1,6 % |
| Dänemark (2026) | 2.436 | 0,07 % |
Quellen: Bundeswahlleiterin1, Kiesraad und Parlement.com9, Statistisk sentralbyrå4, Valmyndigheten und SVT3, Danmarks Statistik5; Summen und Anteile sind eigene Berechnung.10
In Deutschland blieben damit rund 45-mal so viele Stimmen ohne Sitz wie in den Niederlanden, fast 50-mal so viele wie in Norwegen und über 60-mal so viele wie in Schweden. Alle vier Länder zusammen kommen auf knapp 400.000 Stimmen ohne Sitz, Deutschland allein auf das Siebzehnfache. In Dänemark zogen 2026 alle zwölf angetretenen Parteien ins Folketing ein.11
Ausgenommen von der deutschen Hürde sind Parteien, die drei Direktmandate gewinnen (Grundmandatsklausel), und Parteien nationaler Minderheiten. Dank dieser Ausnahme bekam der SSW, die Partei der dänischen Minderheit, mit 76.138 Stimmen einen Sitz. Am knappsten scheiterte das BSW, dem mit 2.472.947 Stimmen (4,98 %) rund 9.500 fehlten. Weil es keine drei Direktmandate gewann, bekam es mit mehr als dreißigmal so vielen Stimmen wie der SSW keinen einzigen Sitz.1
Hinzu kommt, dass manche Wählerinnen und Wähler 2025 vermutlich strategisch eine andere Partei gewählt haben, weil sie fürchteten, dass ihre eigentliche Wahl unter die Hürde fällt. Wie viele es waren, lässt sich aus den amtlichen Ergebnissen nicht ablesen. Der Wählerwille ist damit schlechter abgebildet, als die 6,82 Millionen allein vermuten lassen.
Die Europawahl zeigt, dass es ohne Hürde geht
Seit 2014 wählt Deutschland seine Abgeordneten im Europaparlament ohne Sperrklausel. Das Bundesverfassungsgericht hat die Drei-Prozent-Hürde am 26. Februar 2014 für nichtig erklärt, weil sie die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien verletzte, ohne dass das Europaparlament sie für seine Funktionsfähigkeit brauchte.12 2024 zogen dadurch acht Parteien mit weniger als fünf Prozent ins Europaparlament ein: Die Linke, Freie Wähler, Volt, Die PARTEI, Tierschutzpartei, ÖDP, Familie und PdF. Zusammen erhielten sie 15 der 96 deutschen Sitze.13 Sechs der acht Parteien schlossen sich bestehenden Fraktionen an, nur Die PARTEI und PdF blieben fraktionslos.14 Das Parlament blieb dadurch arbeitsfähig. Der Vergleich hat Grenzen, weil das Europaparlament keine Regierung wählt.
Ob es dabei bleibt, ist offen. Die EU hat 2018 beschlossen, dass große Mitgliedstaaten bei der Europawahl eine Hürde von zwei bis fünf Prozent einführen müssen, und der Bundestag hat 2023 zugestimmt.15 In Kraft tritt die Regel erst, wenn alle Mitgliedstaaten sie ratifiziert haben, und im April 2026 fehlte noch Spanien.15 Dann müsste auch Deutschland wieder eine Hürde von mindestens zwei Prozent einführen. An der Erfahrung aus drei Europawahlen ohne Hürde ändert das nichts.
Weimar: Die Hürde war nie die einzige Lehre
Die Fünf-Prozent-Hürde ist eine Antwort auf die Weimarer Republik. Zwischen Februar 1919 und Januar 1933 amtierten je nach Zählung 16 oder 20 Reichsregierungen, im Schnitt nur rund acht Monate lang.1617 Eine Prozenthürde gab es nicht,18 und im Reichstag saßen bis zu 14 Parteien.16 Keine Partei konnte eine stabile Mehrheit bilden, und mehrfach berief der Reichspräsident Kanzler, die von vornherein keine Mehrheit im Reichstag hatten.16 Den Reichskanzler ernannte der Reichspräsident (Artikel 53 der Weimarer Reichsverfassung), und der Reichstag konnte jede Regierung durch ein Misstrauensvotum stürzen, ohne einen Nachfolger wählen zu müssen (Artikel 54).19
Damit sich das nicht wiederholt, sah schon das Wahlgesetz zum ersten Bundestag vom 15. Juni 1949 eine Fünf-Prozent-Hürde vor.20 Sie galt damals getrennt für jedes Bundesland: Wer in einem Land fünf Prozent erreichte oder dort einen Wahlkreis gewann, zog in den Bundestag ein.20 So kamen 1949 elf Parteien in den Bundestag, CDU und CSU getrennt gezählt, dazu drei Parteilose.21 Erst das am 25. Juni 1953 beschlossene Wahlgesetz mit Erst- und Zweitstimme bezog die Hürde auf die bundesweit abgegebenen Zweitstimmen.2223 Seit 1956 braucht eine Partei unter fünf Prozent drei statt eines Direktmandats.23 Die Reform von 2023 strich diese Grundmandatsklausel, 2024 setzte das Bundesverfassungsgericht sie wieder in Kraft.24
| Merkmal | 1953 | 2025 |
|---|---|---|
| Wahlberechtigte | 33,1 Mio. | 60,5 Mio. |
| Wahlbeteiligung | 86,0 % | 82,5 % |
| Gültige Zweitstimmen | 27,55 Mio. | 49,65 Mio. |
| 5 % der gültigen Zweitstimmen | 1,38 Mio. | 2,48 Mio. |
Quellen: Bundeswahlleiterin251; die letzte Zeile ist eigene Berechnung.
Seit 1953 ist die Hürde in absoluten Zahlen um rund 1,1 Millionen Stimmen gestiegen.
Die Hürde war außerdem nie das einzige Mittel gegen die Weimarer Instabilität. Der Kanzler wird nicht mehr vom Staatsoberhaupt ernannt, sondern vom Bundestag gewählt (Artikel 63 Grundgesetz).26 Abberufen kann ihn der Bundestag nur, wenn er zugleich mit Mehrheit einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum, Artikel 67 Grundgesetz).26 Verliert der Kanzler die Vertrauensfrage, kann der Bundespräsident den Bundestag auf seinen Vorschlag auflösen (Artikel 68 Grundgesetz).26 Welches dieser Instrumente die Weimarer Probleme gelöst hat, lässt sich nicht genau sagen. Sicher ist, dass die Hürde diese Last nicht allein trägt.
Karlsruhe: Die Hürde bleibt, aber nicht allein
Am 30. Juli 2024 hat das Bundesverfassungsgericht die Fünf-Prozent-Hürde in der Form der Wahlrechtsreform von 2023 für verfassungswidrig erklärt, weil die Reform die Grundmandatsklausel gestrichen hatte.24 Ohne diese Klausel sei die Hürde unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht in vollem Umfang erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des Bundestages zu sichern. Sie verstoße deshalb gegen die Chancengleichheit der Parteien (Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz) und die Gleichheit der Wahl (Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz).24 Ausdrücklich nannte das Gericht die CSU, die nicht gegen die CDU antritt und mit ihr seit 1949 eine gemeinsame Fraktion bildet. Würde sie an der Hürde scheitern, obwohl die Union insgesamt weit darüber liegt, wäre das nicht gerechtfertigt.24
Abgeschafft hat das Gericht die Hürde damit nicht. Es hält eine Fünf-Prozent-Hürde grundsätzlich weiter für zulässig, verlangt aber, dass der Gesetzgeber sie an die heutigen Bedingungen anpasst.24 Als Beispiele nennt es eine Wahlkreisklausel wie die Grundmandatsklausel oder die gemeinsame Zählung von Parteien, die wie CDU und CSU eine Fraktion bilden und nicht gegeneinander antreten.24 Bis zu einer Neuregelung gilt sie fort, allerdings wieder mit Grundmandatsklausel.24 Das Urteil erlaubt eine Hürde, es verlangt sie aber nicht.
Ohne Hürde wechseln 86 Sitze
Ohne Hürde verlieren die sechs heute großen Parteien zusammen 86 Sitze, und neun Parteien ohne heutigen Sitz ziehen in den Bundestag ein. Die meisten Sitze gewinnen das BSW (32) und die FDP (27). Dafür nehme ich an, dass jede gültige Zweitstimme denselben Wert hat und die Sitze ausschließlich nach der Zahl der Stimmen verteilt werden. Grundlage sind die endgültigen Zweitstimmen aller 29 Parteien.1 Ein Sitz entspricht dann rund 78.800 Stimmen, den Rechenweg beschreibe ich im Abschnitt Methode.
| Partei | Real 2025 | Modell | Veränderung |
|---|---|---|---|
| CDU | 164 | 142 | −22 |
| AfD | 152 | 131 | −21 |
| SPD | 120 | 104 | −16 |
| Grüne | 85 | 73 | −12 |
| Die Linke | 64 | 55 | −9 |
| CSU | 44 | 38 | −6 |
| BSW | 0 | 32 | +32 |
| FDP | 0 | 27 | +27 |
| Freie Wähler | 0 | 10 | +10 |
| Tierschutzpartei | 0 | 6 | +6 |
| Volt | 0 | 5 | +5 |
| Die PARTEI | 0 | 3 | +3 |
| dieBasis | 0 | 1 | +1 |
| Bündnis Deutschland | 0 | 1 | +1 |
| SSW | 1 | 1 | 0 |
| ÖDP | 0 | 1 | +1 |
| 13 weitere Parteien | 0 | 0 | 0 |
| Summe | 630 | 630 |
Quellen: reale Sitzverteilung nach Bundeswahlleiterin27, Modell eigene Berechnung.
Auch ohne Hürde bleiben im Modell 133.460 Stimmen (0,27 %) ohne Sitz, weil ihre Parteien weder einen vollen noch einen Restsitz erhalten. Das ist rund ein Fünfzigstel der 6,82 Millionen unter der geltenden Hürde, und jede Stimme wird gleich behandelt.
Aus demselben Grund sollte auch die Mehrheitsklausel entfallen. Heute erhält eine Partei, die mehr als die Hälfte der Zweitstimmen, aber nicht mehr als die Hälfte der Sitze hat, so lange zusätzliche Sitze, bis sie die Mehrheit der Sitze hat.28 Ihre Stimmen zählen dann mehr als die Stimmen für andere Parteien. Der Preis ist, dass eine Partei mit knapp mehr als der Hälfte der Stimmen durch das Runden ausnahmsweise genau die Hälfte der Sitze und damit keine eigene Mehrheit erhalten kann.
Ohne Hürde wird der Bundestag vielfältiger
Schon mit den Stimmen von 2025 säßen ohne Hürde sechzehn statt sieben Parteien im Bundestag, mit der Voraussetzung einer Mindestgröße aus Sicherung 1 (siehe unten) noch dreizehn. Ihre volle Wirkung entfaltet die Abschaffung der Hürde aber erst einige Wahlperioden später. Denn ich erwarte, dass Strömungen, die heute in einer großen Partei um Einfluss ringen, nach und nach eigene Parteien gründen. Ihre Kraft stecken die Parteien dann in Lösungen für die Probleme des Landes statt in innerparteiliche Machtkämpfe.
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Vier Sicherungen für ein Wahlrecht ohne Hürde
Ein Wahlrecht ohne Hürde braucht Regeln, die Missbrauch und Zersplitterung verhindern und für alle Parteien gleich gelten. Ich schlage vier vor. Besonders empfehle ich die Mindestgröße und die Obergrenze. Die Sortierung auf dem Wahlzettel und die Liste für ganz Deutschland würden das Wahlrecht zusätzlich fairer machen.
1. Mindestgröße der Parteien. Antreten sollte nur, wer eine Basis hat, und zwar mindestens 5.000 Mitglieder. Das ist klein genug für neue Bewegungen und groß genug, um Ein-Personen-Parteien und reine Kandidatenlisten auszusortieren. Heute brauchen kleine Parteien für eine Landesliste stattdessen Unterstützungsunterschriften von einem Tausendstel der Wahlberechtigten des Landes, höchstens 2.000. Davon befreit sind Parteien, die ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten im Bundestag oder einem Landtag sitzen, und Parteien nationaler Minderheiten wie der SSW.2930 Die Mindestzahl ersetzt diese einmalige Sammlung durch eine dauerhafte Basis und gilt für alle Parteien, auch für die etablierten. Gezählt werden nur volljährige Mitglieder, die seit mindestens einem Jahr Mitglied sind und ihren Beitrag selbst zahlen. So lohnen sich Masseneintritte kurz vor der Wahl nicht. Die Zahl bestätigt eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer, wie heute schon beim Rechenschaftsbericht der Parteien, und die Verwaltung erhält nur die Zahl, keine Namen.31 Von den Parteien, die im Modell bis zu zehn Sitze erhalten, geben ÖDP (6.987), Volt (8.139), Freie Wähler (8.812), dieBasis (17.491) und Die PARTEI (54.333) mehr Mitglieder an.32 Tierschutzpartei (2.506), SSW (3.109) und Bündnis Deutschland (1.000) geben weniger an und könnten mit diesen Zahlen nicht antreten.3233 Das BSW wurde erst im Januar 2024 gegründet und gab Ende 2024 nur 1.100 Mitglieder an, im Dezember 2025 aber 11.200.343235 Bei der nächsten Wahl dürfte es die Mindestgröße also erfüllen (zur Wahl 2025 siehe Methode). Kennen die Parteien die Bedingung früh genug, können sie aber gezielt Mitglieder gewinnen, und genau dafür gibt es heute keinen Anreiz. Der Preis ist eine neue Hürde, aber eine, die Aufbauarbeit belohnt statt eines einzelnen Wahlergebnisses.
2. Sortierung auf dem Wahlzettel. Die Parteien sollten auf dem Wahlzettel nach ihrer bundesweiten Mitgliederzahl geordnet stehen. Heute entscheidet das Zweitstimmenergebnis der letzten Bundestagswahl im jeweiligen Land, neue Parteien folgen alphabetisch.36 Wer schon stark ist, steht also oben. Das ist ein Vorteil, denn Studien aus anderen Ländern zeigen, dass weiter oben Platzierte messbar mehr Stimmen bekommen.37 Wie stark der Effekt bei Bundestagswahlen wirkt, ist allerdings nicht genau bekannt. Ein Platz nach Mitgliedern belohnt dagegen Basisarbeit, auch bei den großen Parteien. Grundlage sind dieselben geprüften Mitgliederzahlen wie bei der Mindestgröße.
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Hätten alle 29 Parteien von 2025 eine Bundesliste eingereicht, stünden nach ihren eigenen Mitgliederangaben 13 davon auf dem Stimmzettel, die übrigen 16 geben weniger als 5.000 Mitglieder an.38 Gezählt würden später nur Mitglieder, welche die Bedingungen aus Punkt 1 erfüllen, die Reihenfolge kann sich also noch verschieben.
3. Sonderregeln abschaffen. Gleiche Regeln für alle vertragen keine Ausnahmen für einzelne Parteien.
a) In ganz Deutschland antreten. Die größte Sonderstellung hat die CSU. Sie tritt nur in Bayern an und kam 2025 trotzdem auf 6,0 Prozent der Zweitstimmen bundesweit.1 Ihren Wahlkampf kann sie ganz auf Bayern zuschneiden, denn sie muss nur dort überzeugen. Im Bund regiert sie dennoch als eigene Partei mit und hat den Koalitionsvertrag 2025 unterschrieben.39 Diesen Vorteil hat keine andere große Partei. Nach dem Grundgesetz sind Abgeordnete aber „Vertreter des ganzen Volkes“. Für die Interessen der Länder gibt es den Bundesrat.40 Jede Partei, die bei der Bundestagswahl antritt, sollte deshalb in ganz Deutschland auf dem Wahlzettel stehen. Dafür reicht sie statt Listen für einzelne Länder eine Liste für ganz Deutschland ein, wie es bei der Europawahl schon möglich ist.41 Die CSU tritt dann auch außerhalb Bayerns an, die CDU auch in Bayern, und regionale Parteien wie der SSW oder die Bayernpartei in ganz Deutschland. Eine gemeinsame Fraktion von CDU und CSU bleibt möglich, braucht dann aber die Zustimmung des Bundestages. Ohne Zustimmung bilden nur Parteien eine gemeinsame Fraktion, die in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.42 Der Preis ist ein Eingriff in die Freiheit der Parteien, selbst zu entscheiden, wo sie antreten.
b) Grundmandatsklausel streichen. Mit der Hürde entfällt auch die Grundmandatsklausel, denn ohne Hürde gibt es nichts mehr, wovon sie eine Ausnahme macht.
c) Keine Sonderregel für den SSW. Heute gilt die Hürde nicht für Parteien nationaler Minderheiten, praktisch betrifft das nur den SSW (§ 4 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz).30 Die Ausnahme gilt seit dem Wahlgesetz von 195343 und gehört zum deutsch-dänischen Minderheitenschutz, dessen Grundlage die Bonn-Kopenhagener Erklärungen vom 29. März 1955 bilden.44 Ohne Hürde braucht der SSW keine Sonderregel mehr. Er erhält wie jede andere Partei einen Sitz, sobald er genug Stimmen dafür hat. Im Modell ist das der Fall. Mit 3.109 Mitgliedern Ende 2024 müsste er allerdings auf 5.000 wachsen, um die Mindestgröße aus Punkt 1 zu erfüllen.32
4. Obergrenze für Stimmen ohne Sitz. Nie sollten mehr als 1 Million gültige Stimmen ohne Sitz im Parlament bleiben. Wird diese Grenze überschritten, steigt die Zahl der Sitze um eins, und zwar so lange, bis die Zahl der Stimmen ohne Sitz wieder darunter liegt. Mit mehr Sitzen sinkt die Stimmenzahl pro Sitz, und kleinere Parteien kommen zum Zug. Dass die Grenze greift, ist sehr unwahrscheinlich, denn im Modell für 2025 bleiben nur 133.460 Stimmen ohne Sitz, gut ein Achtel davon. Heute gibt es keine solche Grenze, obwohl 2025 fast siebenmal so viele Stimmen ohne Sitz blieben. Der Preis ist, dass der Bundestag in diesem theoretischen Fall über 630 Sitze wachsen könnte.
Was der Bundestag jetzt beschließen sollte
Die Hürde abzuschaffen und die vier Sicherungen einzuführen, braucht nur eine einfache Mehrheit im Bundestag, das Grundgesetz muss sich dafür nicht ändern.26 Neu entscheiden muss der Bundestag ohnehin, denn seit dem Urteil von 2024 gilt die Grundmandatsklausel nur als Übergangsregel.24 CDU, CSU und SPD haben dafür im Koalitionsvertrag eine Kommission vereinbart, die die Wahlrechtsreform von 2023 überprüft hat.45 Auf eine Neuregelung hat sich die Koalition bis Juli 2026 aber nicht geeinigt.46 Einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit Begründung stelle ich zuerst den Fraktionen vor und veröffentliche ihn danach hier.
Am wichtigsten ist, dass jede Stimme gleich zählt:
- Bundeswahlgesetz, § 4 Absatz 2: Die Hürde entfällt. Damit entfallen auch die Grundmandatsklausel und die Ausnahme für den SSW, denn beide sind nur Ausnahmen von der Hürde.
- Bundeswahlgesetz, § 5: Die Sitze werden nach dem Verfahren der größten Reste (Hare/Niemeyer) verteilt, nicht mehr nach Sainte-Laguë/Schepers.47
- Bundeswahlgesetz, § 4 Absatz 4: Die Mehrheitsklausel entfällt, damit keine Partei mehr Sitze erhält, als ihr nach den Stimmen zustehen.
Gegen Zersplitterung empfehle ich zusätzlich zwei Sicherungen:
- Bundeswahlgesetz, § 18, § 20 und § 27, Parteiengesetz, § 24 und § 31d: Jede Partei, die antritt, braucht mindestens 5.000 Mitglieder statt Unterstützungsunterschriften, bestätigt von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer. Falsche Angaben dazu sind strafbar.
- Bundeswahlgesetz, neuer § 4 Absatz 5: Bleiben mehr als 1 Million gültige Stimmen ohne Sitz, wächst die Sitzzahl.
Wünschenswert sind zwei weitere Änderungen, damit für alle Parteien dieselben Regeln gelten:
- Bundeswahlgesetz, § 18 und neuer § 27a: Jede Partei, die antritt, reicht statt Landeslisten eine Liste für ganz Deutschland ein. Die CSU tritt dann auch außerhalb Bayerns an, die CDU auch in Bayern.
- Bundeswahlgesetz, § 30 Absatz 3: Die Reihenfolge auf dem Wahlzettel richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, nicht mehr nach dem Ergebnis der letzten Wahl im Land.
Bei der Wahl 2025 wären dann statt 6,82 Millionen nur 133.460 Stimmen ohne Sitz geblieben, rund ein Fünfzigstel so viele.
Methode
Die Modellrechnung ist meine eigene Berechnung, ebenso alle Prozentwerte und Verhältnisse im Text, die nicht direkt aus einer Quelle stammen. Grundlage sind die endgültigen Zweitstimmen aller 29 Parteien bei der Bundestagswahl 2025.1 Einzelbewerbungen sind nicht enthalten, weil sie keine Zweitstimmen erhalten. Hürde, Grundmandatsklausel und Zweitstimmendeckung entfallen, die Zahl der Sitze bleibt bei 630. Im Modell wählen alle so wie 2025. Wer damals aus Sorge vor der Hürde strategisch gewählt hat, ist nicht berücksichtigt.
Verteilt werden die Sitze nach dem Verfahren der größten Reste (Hare/Niemeyer):
- 49.649.512 gültige Zweitstimmen ÷ 630 Sitze = 78.808,75 Stimmen pro Sitz.
- Jede Partei erhält so viele Sitze, wie volle 78.808,75 Stimmen in ihrer Stimmenzahl stecken. Das ergibt 622 Sitze.
- Die 8 übrigen Sitze gehen an die Parteien mit den höchsten Reststimmen, auch an solche ohne vollen Sitz.
| Partei | Reststimmen |
|---|---|
| Bündnis Deutschland | 76.372 |
| SSW | 76.138 |
| Freie Wähler | 60.000 |
| ÖDP | 49.764 |
| CSU | 48.104 |
| Volt | 40.027 |
| SPD | 31.823 |
| BSW | 29.876 |
Das geltende Recht verteilt die Sitze nach Sainte-Laguë/Schepers (§ 5 Bundeswahlgesetz), ich schlage stattdessen das Verfahren der größten Reste vor (siehe Forderungen). Während die größten Reste nur die übrigen Sitze nach den höchsten Reststimmen verteilen, rundet Sainte-Laguë den Sitzanspruch jeder Partei auf die nächste ganze Zahl und passt die Stimmenzahl pro Sitz so lange an, bis genau 630 Sitze vergeben sind.47 Nach Sainte-Laguë bekäme die CDU einen Sitz mehr (143) und das BSW einen weniger (31), bei allen anderen Parteien ändert sich nichts.
Das Modell zeigt, wie ich die Sitze unter den Bedingungen von 2025 verteilen würde, also mit den zugelassenen Parteien und den abgegebenen Stimmen. Die Mindestgröße aus Sicherung 1 klammert es bewusst aus, denn darauf konnten sich die Parteien damals noch nicht einstellen. Das BSW etwa hätte sie gar nicht erfüllen können, weil es erst im Januar 2024 gegründet wurde und am Stichtag im November 2024 noch niemand ein Jahr lang Mitglied war. Bei der nächsten Wahl würden nach den neuesten Mitgliederzahlen Tierschutzpartei, SSW und Bündnis Deutschland an der Mindestgröße scheitern, und ihre insgesamt 8 Sitze gingen an andere Parteien.
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Die Bundeswahlleiterin: Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025, Heft 3: Endgültige Ergebnisse nach Wahlkreisen, Informationen der Bundeswahlleiterin, Wiesbaden, März 2025, Tabelle 1.1 „Bundesergebnis“, S. 8 (dort auch der Hinweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2 BWahlG). PDF von Heft 3 der Bundeswahlleiterin, abgerufen am 25.10.2026. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
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Die Bundeswahlleiterin: Heft 3 (wie oben), Tabelle 1.2.1 „Schleswig-Holstein“, S. 9, und Tabelle 1.2.4 „Niedersachsen“, S. 12. ↩︎
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Valmyndigheten: Valresultat fastställt i 2026 års riksdagsval, Pressmeddelande vom 19.09.2026 (6.834.413 abgegebene Stimmen), Pressemitteilung der Valmyndigheten, abgerufen am 18.10.2026; Valmyndigheten: Results of the 2026 elections to the Riksdag and regional and municipal councils, 06.10.2026 (Parteien außerhalb des Reichstags: 1,58 Prozent), Wahlergebnis 2026 bei der Valmyndigheten, abgerufen am 25.10.2026; gültige Stimmen (6.767.429) und Stimmen für „övriga partier“ (107.199) nach SVT: Valresultat 2026, Stand 19.09.2026, endgültig, Wahlergebnis bei SVT, abgerufen am 18.10.2026. ↩︎ ↩︎ ↩︎
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Statistisk sentralbyrå: Stortingsvalet, Tabelle 4 „Stortingsval. Godkjende røyster“ (Godkjende røyster i alt: 3.219.888), aktualisiert am 27.11.2025, Tabelle 4 korrigiert am 06.01.2026. Seite „Stortingsvalet“ bei Statistisk sentralbyrå, abgerufen am 25.10.2026. Tabelle 1 „Gjevne røyster“ derselben Seite nennt 3.246.318 gültige Stimmzettel; der Unterschied von 26.430 sind leere Stimmzettel (blanke røyster), die keiner Partei zugutekommen. ↩︎ ↩︎ ↩︎
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Danmarks Statistik und Indenrigs- og Sundhedsministeriet: Opgørelse af folketingsvalget den 24. marts 2026, 10.04.2026, Afsnit 1.6 „Betingelser for deltagelse i fordelingen af tillægsmandaterne“, S. 3 (2-Prozent-Bedingung nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 des Folketingswahlgesetzes: „af de afgivne gyldige stemmer“, also der gültigen Stimmen), Tabel 4, S. 9 (gyldige stemmer: 3.567.625), und Tabel 5, S. 11 (Kandidaten außerhalb der Parteien: 2.436 Stimmen). PDF von Danmarks Statistik, abgerufen am 25.10.2026. ↩︎ ↩︎ ↩︎
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Kiesraad: Verkiezingsuitslag Tweede Kamer 29 oktober 2025 (geldige stemmen: 10.571.990). Wahlergebnis der Tweede Kamer 2025 bei der Kiesraad, abgerufen am 15.10.2026. Ein Sitz entsprach 70.480 Stimmen (kiesdeler) nach Parlement.com: Tweede Kamerverkiezingen 2025, Abschnitt „Kerngegevens“, Wahlergebnis bei Parlement.com, abgerufen am 25.10.2026. ↩︎ ↩︎
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Sveriges riksdag: Val till riksdagen. Seite „Val till riksdagen“ bei riksdagen.se, abgerufen am 15.10.2026. Rechtsgrundlage: Regeringsformen (SFS 1974:152), 3 kap. 7 § (vier Prozent „av rösterna i hela riket“, zwölf Prozent in einem Wahlkreis), Regeringsformen bei riksdagen.se; gerechnet wird mit den gültigen Stimmen, denn leere Stimmzettel sind ungültig (Vallag, SFS 2005:837, 13 kap. 7 §) und die Ausgleichsmandate richten sich nach allen gültigen Stimmen im Land (14 kap. 4 c §), Vallag bei riksdagen.se; beide abgerufen am 18.10.2026. ↩︎
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Store norske leksikon: Stortingsvalget 2025, Artikel „Stortingsvalget 2025“ bei snl.no, abgerufen am 15.10.2026, und Utjevningsmandat, Artikel „Utjevningsmandat“ bei snl.no, abgerufen am 25.10.2026. Rechtsgrundlage: Kongeriket Norges Grunnlov, § 59 Abs. 3 (Ausgleichsmandate nur für Parteien mit mindestens vier Prozent „av dei godkjende røystene i heile riket“, also der gültigen Stimmen), Wortlaut in Nynorsk nach Valgdirektoratet: Samsvarserklæring EVA Resultat, 2023, Konformitätserklärung EVA Resultat des Valgdirektoratet, abgerufen am 25.10.2026. ↩︎
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Parlement.com (Montesquieu Instituut): Tweede Kamerverkiezingen 2025, Tabelle „Uitslag“ mit Stimmen und Sitzen aller 27 Listen. Wahlergebnis bei Parlement.com, abgerufen am 25.10.2026. Ohne Sitz blieben zwölf Listen, die größte war BIJ1 mit 40.360 Stimmen. ↩︎
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Norwegen: gültige Stimmen (3.219.888) abzüglich der Stimmen der neun Parteien mit Mandaten. Venstre lag mit 3,7 Prozent unter der Hürde, gewann aber drei Wahlkreismandate und zählt deshalb nicht zu den Stimmen ohne Sitz. Schweden: Stimmen für „övriga partier“ (107.199), also alle Parteien außerhalb des Reichstags. Niederlande: Summe der zwölf Listen ohne Sitz. Dänemark: Stimmen für Einzelbewerbungen außerhalb der Parteien („uden for partierne“), denn alle Parteien bekamen Sitze. ↩︎
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Danmarks Statistik und Indenrigs- og Sundhedsministeriet: Opgørelse af folketingsvalget den 24. marts 2026 (wie oben), Tabel 3 „Beregning af partiernes tillægsmandater ved folketingsvalget den 24. marts 2026“, S. 4. Alle zwölf Parteien erhielten Mandate, Borgernes Parti nur vier Zusatzmandate (tillægsmandater). ↩︎
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Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 26.02.2014 – 2 BvE 2/13 u. a. –, BVerfGE 135, 259, ECLI:DE:BVerfG:2014:es20140226.2bve000213; dazu Der Bundeswahlleiter: Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig, Mitteilung vom 27.02.2014, Mitteilung des Bundeswahlleiters vom 27.02.2014, abgerufen am 25.10.2026, und Bundeszentrale für politische Bildung: Urteil zur Drei-Prozent-Sperrklausel, Hintergrund aktuell vom 26.02.2014, Hintergrund zum Urteil bei bpb.de, abgerufen am 21.10.2026. ↩︎
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Die Bundeswahlleiterin: Europawahl 2024: Endgültiges Ergebnis, Pressemitteilung Nr. 42/24 vom 03.07.2024. Pressemitteilung 42/24 der Bundeswahlleiterin, abgerufen am 18.10.2026. ↩︎
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Europäisches Parlament: Ergebnisse der Europawahl 2024, Deutschland: Sitze nach nationalen Parteien und Fraktionen, Stand 16.07.2024. Sitze nach Parteien und Fraktionen beim Europäischen Parlament, abgerufen am 17.10.2026. ↩︎
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Art. 3 Abs. 2 des Direktwahlakts in der Fassung des Beschlusses (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13.07.2018, ABl. L 178 vom 16.07.2018, S. 1 (mindestens 2 und höchstens 5 Prozent der gültigen Stimmen in Wahlkreisen mit mehr als 35 Sitzen); zur Zustimmung des Bundestages am 15.06.2023 und des Bundesrates am 07.07.2023 sowie zum Stand der Ratifizierung Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23 –, BVerfGE 168, 372, Rn. 1, 19 f. und 26, Beschluss zum Direktwahlakt 2018 (Deutschsprachiges Fallrecht, Universität Bern), abgerufen am 25.10.2026; Agence Europe: European Parliament urges Spain to ratify 2018 reform of EU Electoral Law, 20.01.2026, Bericht der Agence Europe zur Ratifizierung in Spanien, abgerufen am 15.10.2026; Europäisches Parlament: Das Europäische Parlament: Wahlverfahren, Faktenblatt, Stand April 2026, Faktenblatt „Wahlverfahren“ des Europäischen Parlaments, abgerufen am 25.10.2026. ↩︎ ↩︎
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Horst Möller: Weimarer Verhältnisse? Zum Anteil der Parteien am Ende der Weimarer Republik, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 09.11.2018. Beitrag von Möller bei bpb.de, abgerufen am 18.10.2026. Möller zählt „in 14 Jahren 20 Reichsregierungen“ und „im Höchstfall 14“ Parteien im Reichstag. ↩︎ ↩︎ ↩︎
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Deutsches Historisches Museum: LeMO – Weimarer Republik, Innenpolitik („innerhalb von 14 Jahren 16 Reichsregierungen mit einer durchschnittlichen Dauer von acht Monaten“). LeMO Innenpolitik bei dhm.de, abgerufen am 18.10.2026. ↩︎
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Johannes Leicht: LeMO – Weimarer Republik, Innenpolitik: Parteien, Wahlen und Wahlrecht, Deutsches Historisches Museum, Stand 03.04.2005 („Eine Fünf-Prozent-Klausel gab es nicht.“). LeMO Wahlrecht bei dhm.de, abgerufen am 18.10.2026. ↩︎
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Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, RGBl. 1919 S. 1383, Art. 53 und 54. Text: German History in Documents and Images (GHI Washington), abgerufen am 15.10.2026. ↩︎
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Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949, BGBl. 1949 S. 21, § 10 Abs. 4 und 5. Text: PDF des Wahlgesetzes 1949 bei CVCE.eu, abgerufen am 15.10.2026. ↩︎ ↩︎
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Bundeszentrale für politische Bildung: Bundestagswahl 1949: Die parlamentarische Geburtsstunde der Bundesrepublik, 06.08.2019. Bundestagswahl 1949 bei bpb.de, abgerufen am 18.10.2026. ↩︎
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Deutscher Bundestag: 25. Juni 1953: Bundestag führt Zweitstimme ein. Textarchiv des Bundestages zu 1953, abgerufen am 18.10.2026. Fundstelle des Gesetzes: BGBl. 1953 I S. 470 (Deutscher Bundestag, Datenhandbuch, Kapitel 1.1). ↩︎
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Karl-Rudolf Korte: Historischer Hintergrund und Parteiensystem, Bundeszentrale für politische Bildung, 31.01.2025. Beitrag von Korte bei bpb.de, abgerufen am 18.10.2026. ↩︎ ↩︎
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Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 30.07.2024 – 2 BvF 1/23 u. a. –, BVerfGE 169, 236, ECLI:DE:BVerfG:2024:fs20240730.2bvf000123, Leitsätze 3 und 4, Tenor Nr. 3 und 4, Rn. 249 bis 272 (zur CSU) und Rn. 288 (Fortgeltung mit Grundmandatsklausel), Urteil beim Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 18.10.2026; Bundesverfassungsgericht: Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß – allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort, Pressemitteilung Nr. 64/2024 vom 30.07.2024 (zur CSU und zu den Möglichkeiten einer Neuregelung), Pressemitteilung Nr. 64/2024, abgerufen am 18.10.2026. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
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Die Bundeswahlleiterin: Ergebnisse früherer Bundestagswahlen, Wiesbaden, Juni 2025, Tabelle 2 (S. 6, 8) und Tabelle 4 (S. 16). PDF Ergebnisse früherer Bundestagswahlen, abgerufen am 18.10.2026. ↩︎
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 63, 67 und 68 nach Bundeszentrale für politische Bildung: VI. Die Bundesregierung, Grundgesetz, Abschnitt VI, bei bpb.de; Art. 38 Abs. 3 („Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.“) nach Die Bundeswahlleiterin: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Auszug, Stand 22.03.2025, PDF Grundgesetz-Auszug der Bundeswahlleiterin; beide abgerufen am 15.10.2026. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
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Die Bundeswahlleiterin: Heft 3 (wie oben), Kapitel 3 „Endgültige Bundestagsmandate nach Parteien und Länder“, S. 331. ↩︎
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Bundeswahlgesetz, § 4 Abs. 4 (Mehrheitsklausel), nichtamtliche Wiedergabe: § 4 BWahlG bei lxgesetze.de, abgerufen am 16.10.2026. ↩︎
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Die Bundeswahlleiterin: Glossar: Landesliste (zu § 27 BWahlG und § 39 BWO). Glossar Landesliste, abgerufen am 18.10.2026. ↩︎
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Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Zu Unterschriftenquoren und zur Sperrklausel für die Teilnahme an Bundestags- und Europawahlen, Sachstand WD 3 - 3000 - 043/24 vom 17.04.2024, S. 4–5 (zu § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 27 Abs. 1 Satz 4 BWahlG). PDF der Wissenschaftlichen Dienste, abgerufen am 15.10.2026. ↩︎ ↩︎
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Parteiengesetz, § 23 Abs. 2 Satz 1 (Prüfung des Rechenschaftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) und § 24 Abs. 10 (Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember), nichtamtliche Wiedergabe: lxgesetze.de § 23, lxgesetze.de § 24, abgerufen am 17.10.2026. ↩︎
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Unterrichtungen durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages, Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten politischer Parteien für das Kalenderjahr 2024: Drucksache 21/4150 (Parteien, die Ende 2024 im Bundestag vertreten waren) und Drucksache 21/4185 (übrige anspruchsberechtigte Parteien), jeweils mit der Zahl der Mitglieder zum 31.12.2024 nach Angaben der Parteien (§ 24 Abs. 10 PartG); zusammengefasst in heute im bundestag: Rechenschaftsberichte von sieben Parteien veröffentlicht, hib 116/2026 vom 19.02.2026, Meldung hib 116/2026, und Rechenschaftsberichte 2024 von zwölf Parteien veröffentlicht, hib 119/2026 vom 23.02.2026, Meldung hib 119/2026, abgerufen am 25.10.2026. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
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Bundeszentrale für politische Bildung: Wer steht zur Wahl? Bundestagswahl 2025, Parteiprofile vom 06.02.2025 mit Mitgliederzahlen der Bundesverbände nach Angaben der Parteien: Tierschutzpartei, Bündnis Deutschland, abgerufen am 15.10.2026. Für beide Parteien ist bis zum 23.10.2026 kein Rechenschaftsbericht 2024 als Bundestagsdrucksache erschienen. ↩︎
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Bundeszentrale für politische Bildung: Wer steht zur Wahl? Bundestagswahl 2025, Parteiprofil vom 06.02.2025: „Die Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) wurde im Januar 2024 gegründet.“ BSW-Profil bei bpb.de, abgerufen am 23.10.2026. Der Stichtag für die Mindestgröße wäre der 97. Tag vor der Wahl am 23.02.2025 gewesen, also der 18.11.2024 (eigene Berechnung). ↩︎
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Dorian Baganz: 4 Fakten zeigen, wie es mit dem BSW nach Magdeburg weitergeht, der Freitag, 09.12.2025: „Aktuell hat das BSW 11.200 Mitglieder, nach eigenen Angaben gibt es noch über 6.000 unbearbeitete Mitgliedsanträge.“ Beitrag von Baganz bei freitag.de, abgerufen am 23.10.2026. ↩︎
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Die Bundeswahlleiterin: Glossar: Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel (zu § 30 Abs. 3 BWahlG). Glossar Reihenfolge auf dem Stimmzettel, abgerufen am 18.10.2026. ↩︎
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Benny Geys: Kandidaten in der Pole Position, WZB-Mitteilungen Heft 113, September 2006, S. 33–35, mit Studien zu Australien, Brüssel und New York. PDF der WZB-Mitteilungen, abgerufen am 15.10.2026. ↩︎
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Mitgliederzahlen zum 31.12.2024 aus den Rechenschaftsberichten der Parteien für 2024 (Drucksachen 21/4150, 21/4185 und 21/5235), hib 116/2026 zu den Bundestagsparteien, hib 119/2026 zu zwölf weiteren Parteien mit staatlichen Mitteln, hib zu 16 sonstigen Parteien, abgerufen am 23.10.2026. Für das BSW steht im Bild die Zahl, die die Partei im Dezember 2025 nannte (11.200, der Freitag), weil sie erst 2024 gegründet wurde und Ende 2024 nur 1.100 Mitglieder meldete. Reihenfolge im Bild: CDU 364.202, SPD 357.116, GRÜNE 155.296, CSU 125.154, FDP 67.412, Die Linke 58.532, Die PARTEI 54.333, AfD 51.319, dieBasis 17.491, BSW 11.200, FREIE WÄHLER 8.812, Volt 8.139, ÖDP 6.987. Unter 5.000 Mitgliedern laut Rechenschaftsbericht: SSW 3.109, Team Todenhöfer 2.531, PdH 2.295, MERA25 1.378, Bündnis C 1.001, MENSCHLICHE WELT 669, PdF 434, SGP 292. Für die übrigen acht Parteien ist bis zum 23.10.2026 kein Rechenschaftsbericht 2024 als Drucksache erschienen, nach den Parteiprofilen der Bundeszentrale für politische Bildung vom 06.02.2025 (Übersicht der Parteiprofile bei bpb.de, abgerufen am 18.10.2026) geben auch sie weniger als 5.000 Mitglieder an: PIRATEN 4.554, BP 4.000, MLPD 2.800, Tierschutzpartei 2.506, WerteUnion 1.300, BÜNDNIS DEUTSCHLAND 1.000, BüSo 400, Verjüngungsforschung 323. Bild und Reihenfolge sind eigene Darstellung. ↩︎
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ZDFheute: Schwarz-Rot: Koalitionsvertrag ist unterschrieben, 05.05.2025. Artikel von ZDFheute zum Koalitionsvertrag, abgerufen am 25.10.2026. ↩︎
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 („Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“) nach Die Bundeswahlleiterin: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Auszug, Stand 22.03.2025, PDF Grundgesetz-Auszug der Bundeswahlleiterin; Art. 50 („Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.“) nach Bundeszentrale für politische Bildung: IV. Der Bundesrat, 11.12.2023, Grundgesetz, Abschnitt IV, bei bpb.de; beide abgerufen am 16.10.2026. ↩︎
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Europawahlgesetz, § 11 Abs. 1 (gemeinsame Listen für alle Länder), nichtamtliche Wiedergabe: § 11 EuWG bei lexmea.de, abgerufen am 17.10.2026. ↩︎
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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, nichtamtliche Wiedergabe: § 10 GO-BT bei lxgesetze.de, abgerufen am 17.10.2026. ↩︎
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Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 1957, 2 BvE 2/56, BVerfGE 6, 84 (zu § 9 Abs. 5 Wahlgesetz 1953 und § 6 Abs. 4 Satz 2 Bundeswahlgesetz 1956). Text: Deutschsprachiges Fallrecht, Universität Bern, abgerufen am 15.10.2026. ↩︎
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Bundeszentrale für politische Bildung: Die Bonn-Kopenhagener Erklärungen: Modell für den Umgang mit Minderheiten?, 27.03.2020. Bonn-Kopenhagener Erklärungen bei bpb.de, abgerufen am 15.10.2026. ↩︎
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Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD: Einsetzung einer Wahlrechtskommission zur Änderung des Bundestagswahlrechts, Drucksache 21/2501 vom 31.10.2025, mit dem Wortlaut des Koalitionsvertrags von CDU, CSU und SPD 2025 (Kapitel „Vertrauensvolle Zusammenarbeit, erfolgreiches Regieren“) in der Vorbemerkung der Fragesteller, Drucksache 21/2501, abgerufen am 25.10.2026; heute im bundestag: Änderung des Bundestagswahlrechts, 07.11.2025, Meldung von heute im bundestag vom 07.11.2025, abgerufen am 17.10.2026. ↩︎
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Tagesspiegel: Wahlrecht für den Bundestag: Wahlrechtsreform stockt - CSU pocht auf Koalitionsvertrag, 07.06.2026, Bericht des Tagesspiegels zur Wahlrechtsreform, abgerufen am 18.10.2026; dpa: Koalition verschiebt Beschluss zur Wahlrechtsreform, 02.07.2026, nach dpa-Meldung bei news.de, abgerufen am 25.10.2026. ↩︎
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Die Bundeswahlleiterin: Hare/Niemeyer und Sainte-Laguë/Schepers, Glossar mit Erklärung und Rechenbeispiel je Verfahren; Hare/Niemeyer galt bei den Bundestagswahlen 1987 bis 2005. Glossar Hare/Niemeyer, Glossar Sainte-Laguë/Schepers, abgerufen am 21.10.2026. ↩︎ ↩︎